Allgemeine Empfehlung Nr. 19 des UNO-Frauenrechtsausschusses (1992) zu Gewalt gegen Frauen
Publiziert: 10.08.2026 / Geändert: 18.08.2025
In der Allgemeinen Empfehlung Nr. 19 stellt der UNO-Frauenrechtsausschuss klar, dass geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen – einschliesslich körperlicher, sexualisierter und psychischer Gewalt – eine Form der Diskriminierung im Sinne der Konvention darstellt. Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, Massnahmen zu treffen, um Gewalt gegen Frauen in allen Lebensbereichen zu verhindern und zu bestrafen, darunter auch sexuelle Gewalt in bewaffneten Konflikten. Besonders hervorgehoben wird die Verantwortung der Staaten, gesetzliche, institutionelle und bildungspolitische Schritte zu ergreifen, um Gewaltstrukturen zu durchbrechen und die Rechte der Frauen effektiv zu schützen.
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